Insbesondere bei Verträgen mit Angehörigen kann Sie der Vorwurf der Liebhaberei treffen. Denn hier prüft das Finanzamt besonders gründlich, ob der Vertrag demDrittvergleich (Fremdvergleich)genügt, das heißt, ob er in dieser Form auch mit einem fremden Dritten abgeschlossen worden wäre.